SGB V § 230

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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IAAAB-27100