SGB V § 205
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Vierter Abschnitt: Meldungen
§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
Beginn und Höhe der Rente,
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
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IAAAB-27100