SGB V § 117a
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten [1]
§ 117a Bundeswehrambulanzen [2]
Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.
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IAAAB-27100