SGB V § 116a

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten [1]

§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung [2]

1Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. 2Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) mit Wirkung v. 1. 1. 1993.

2Anm. d. Red.: § 116a i. d. F. des Gesetzes v. 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.