HwO § 7a

Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes [1]

Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle

§ 7a Betreiben eines weiteren Gewerbes

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.