Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 123 Zulassung zur Meisterprüfung für Altgewerbetreibende [1]
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.
(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf des eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden und vor dem einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung gestellt haben.
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IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 123 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1654) mit Wirkung v. .