Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 105 Satzung [1]
(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
die Form der Beschlussfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1654) mit Wirkung v. .