Vierter Teil: Organisation des Handwerks
Vierter Abschnitt: Handwerkskammern
§ 104 Ausscheiden und Amtsenthebung [1]
(1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn
sie die Vertretungsbefugnis verloren haben,
die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist.
(3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27045
1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.