LStH H 8.1 (1–4) (Zu § 8 EStG)

Zu § 8 EStG

H 8.1 (1–4) Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

Aktienoptionen

>H 38.2

>H 9.1

Arbeitgeberdarlehen

> (BStBl I S. 484)

Ausländische Währung

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet auf sie keine Anwendung (> BStBl 2005 II S. 135 und vom – BStBl 2011 II S. 383, 386 und 389). Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (> BStBl 2010 II S. 698).

Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge

> (BStBl I S. 774)

Fahrrad

Firmenfitnessprogramm

  • Zur Bewertung einer konkreten Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird > (BStBl I S. 729) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 311), Rdnr. 4a

  • Zum Zufluss >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn)

Gehaltsumwandlung

  • Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (> BStBl II S. 530).

  • >§ 8 Abs. 4 EStG

Geldleistung oder Sachbezug

  • > (BStBl I S. 242), Rn. 5 ff.

  • Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist anwendbar (> BStBl 2008 II S. 204).

Geldsurrogate

> (BStBl I S. 242), Rn. 23 ff.

Geltung der Sachbezugswerte

  • Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

  • Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind i. d. R. die Barvergütungen zu versteuern (> BStBl III S. 284).

GmbH-Anteile

Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich i. d. R. nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (> BStBl II S. 550).

Job-Ticket

> (BStBl I S. 875)

  • Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (> BStBl I S. 173, Tz. II. 1).

  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ( Sachbezugsfreigrenze ) findet Anwendung.

    Beispiel zu einer Gehaltsumwandlung i. H. v. 50,40 €


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte
    56,00 €
    Vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 %
    5,60 €
    Differenz
    50,40 €
    davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 3)
    48,38 €
    Vorteil
    48,38 €

    Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze führen, bleibt der Vorteil von 48,38 € außer Ansatz.

  • Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (> BStBl II S. 719). Zum Zuflusszeitpunkt >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn). Zur Minderung der Entfernungspauschale > (BStBl I S. 875).

Nachträgliche Kostenerstattung

> (BStBl I S. 242), Rn. 20, 22

Rabatte von dritter Seite

> (BStBl I S. 143)

Sachbezugsfreigrenze

  • Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (> –BStBl I S. 484, Rdnr. 10).

  • Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 11 >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV

  • > (BStBl I S. 242), Rn. 4

Sachbezugswerte im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei

>Gleich lautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom (BStBl I S. 512)

Üblicher Endpreis

  • > (BStBl I S. 729, Tz. 3.1) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 311)

  • Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren (> BStBl II S. 795).

  • Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann i. d. R. anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat (> BStBl 2006 II S. 30).

  • Zur Einbeziehung von Versandkosten > (BStBl II S. 764).

Virtuelle Währungen und sonstige Token

  • Werden dem Arbeitnehmer virtuelle Währungen und sonstige Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 oder ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 vorliegt (> BStBl I S. 668, Rn. 88).

  • Zum Zufluss als Sachbezug > (BStBl I S. 668), Rn. 89

Wandeldarlehensvertrag

Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen (> BStBl II S. 770 und vom – BStBl II S. 1069).

Wandelschuldverschreibung

>H 38.2

Warengutscheine

  • > (BStBl I S. 242)

  • Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 38.2 Abs. 3

Zinsersparnisse

>Arbeitgeberdarlehen

Zukunftssicherungsleistungen

> (BStBl I S. 242), Rn. 6 f., 18

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

>§ 8 Abs. 4 EStG

Zweckgebundene Geldleistung

> (BStBl I S. 242), Rn. 20, 22, 25

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551