LStH H 19.9 (Zu § 19 EStG)

Zu § 19 EStG

H 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2023 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 850 € ( 13,6 % von 4.000 € = 544 € zuzüglich 306 €) erhoben. B gibt im Jahr 2024 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).

Im Jahr 2023 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:


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Versorgungsbezüge
4.000 €
./. Versorgungsfreibetrag
544
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
  306
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge
3.150

Durch die Weiterleitung im Jahr 2024 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 136 € ( 13,6 % von 1.000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 306 € also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 558 €. Bei B sind in 2024 negative Einnahmen in Höhe von 2.592 € ( 3.150 € ./.  558 €) anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551