LStH H 39b.6 (Zu § 39b EStG)

Zu § 39b EStG

H 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

Beispiele:

  1. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes

    Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:

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    a)  
    Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3.,
    Arbeitslohn
    8.400 €
    b)  
    Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6.,
    Arbeitslohn
    4.200 €

    Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12.

    Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

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    Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 € + 4.200 €)
    12.600 €
    Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €)
    5.300 €
    Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)
    11.200 €
     
    29.100 €

    Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

    Abwandlung 1:
    Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:

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    Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 €)
    14.000 €
    Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €)
    5.300 €
    Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)
    11.200 €
     
    30.500 €

    Abwandlung 2:
    Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.

  2. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug

    Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.

    Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

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    I. 
    Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 € =)
    4.600,00 €
     
    gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 €;
    voraussichtlich werden gezahlt
    (10 x 900 €)
    9.000,00 €
     
    Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit
    13.600,00 €
     
     
     
    II. 
    Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG):
     
     
    a) 
    der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge
    ( 13,6 % von 10.800 € [1] = 1.468,80 € höchstens 1.020 € zuzüglich 306 € = 1.326 €, davon 10/12 )
    1.105,00
     
    b) 
    der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags
    ( 13,6 % von 4.600 € = 625,60 € höchstens 646 €)
    625,60
     
    c) 
    vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich
    750,00 €
     
    Gesamtabzugsbetrag somit
    2.480,60
     
     
     
    III. 
    Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./.  2.480,60 € )
    11.119,40
     
     
     
    IV. 
    Von dem sonstigen Bezug in Höhe von
    5.000,00 €
     
    ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,6 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 646 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen
       
    V.
    ( 13,6 % von 5.000 € = 680 €, höchstens 646 € abzüglich 625,60 €)
    20,40
     Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit
    4.979,60
    VI. 
    Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit
    ( 11.119,40 € + 4.979,60 €)
    16.099,00
  3. Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs

    Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist.

    Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

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    darauf entfallende Lohnsteuer
    Jahresarbeitslohn
    40.000 €
    9.000 €
     
     
     
    zzgl. Weihnachtsgeld
    3.000 €
     
     
     
     
     
    43.000 €
    10.000 €
     = 
    LSt auf das Weihnachtsgeld
    1.000 €
    zzgl. ⅕ der Jubiläumszuwendung
    500 €
     
     
     
     
    =
    43.500 €
    10.150 €
     = 
    LSt auf ⅕ der Jubiläumszuwendung
    = 150 € x 5
    750 €
     
     
     
     
    LSt auf beide sonstigen Bezüge =
    1.750 €
  4. Berechnung der Lohnsteuer bei einem ermäßigt besteuerten sonstigen Bezug im Zusammenspiel mit einem Freibetrag

    Ein Arbeitgeber zahlt seinem ledigen Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 78.000 € beträgt, im Dezember eine steuerpflichtige Abfindung von 62.000 €, von der die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 EStG einzubehalten ist. Das Finanzamt hat einen Freibetrag (Verlust V + V) i. H. v. 80.000 € festgesetzt.

    Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

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    Jahresarbeitslohn
    78.000 €
    abzüglich Freibetrag
    80.000 €
    ./. 2.000 €
    zuzüglich Abfindung
    62.000 €
    Zwischensumme
    60.000 €
    Davon ⅕
    12.000 €
    darauf entfallende Lohnsteuer
    200 €
    Lohnsteuer auf die Abfindung (5 x 200 €)
    1.000 €

Fünftelungsregelung

  • > (BStBl I S. 1326) geändert durch (BStBl I S. 277)

  • Die Fünftelungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (> BStBl I S. 138).

  • Bei Jubiläumszuwendungen kann der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Zusammenballung unterstellen, wenn die Zuwendung an einen Arbeitnehmer gezahlt wird, der voraussichtlich bis Ende des Kalenderjahres nicht aus dem Dienstverhältnis ausscheidet (> BStBl I S. 138).

  • Bei Aktienoptionsprogrammen kann die Fünftelungsregelung angewendet werden, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als 12 Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang in einem Kalenderjahr ausgeübt worden ist (> BStBl 2008 II S. 294).

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Regelung ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (> BStBl 2018 II S. 72).

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

>R 34.4 EStR, H 34.4 EStH

Wechsel der Art der Steuerpflicht

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (> BStBl 2010 II S. 150).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551

1Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG.