LStH H 38.2 (Zu § 38 EStG)

Zu § 38 EStG

H 38.2 Zufluss von Arbeitslohn

Aktienoptionen

  • Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor (> BStBl II S. 689).

  • Auch bei handelbaren Optionsrechten fließt ein geldwerter Vorteil i. d. R. erst zu, wenn die Aktien unentgeltlich oder verbilligt in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangen (> BStBl 2009 II S. 382).

  • Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Aktienankaufs- oder Vorkaufsrecht fließt ein geldwerter Vorteil nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts zu (> BStBl II S. 826).

  • Ein geldwerter Vorteil fließt nicht zu, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die im Rahmen eines Aktienoptionsplans erhaltenen Aktien rechtlich unmöglich ist (> BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien). Im Gegensatz dazu stehen Sperr- und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (> BStBl 2009 II S. 282).

  • Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (> BStBl 2013 II S. 289).

Betriebliche Altersversorgung

  • Allgemeines > (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 333) , Rn. 1 – 7.

  • Ablösung einer Pensionszusage > (BStBl I S. 883).

  • zur Übertragung der betrieblichen Altersversorgung >§ 3 Nr. 55, Nr. 65 und Nr. 66 EStG und (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 333) , Rn. 53 – 63.

  • Beitragsleistungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers fließen in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt (> BStBl II S. 726).

  • Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu; der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet (> BStBl 2018 II S. 72).

Einräumung eines Wohnungsrechts

Die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts führt zu einem laufenden monatlichen Zufluss von Arbeitslohn (> BStBl II S. 1076).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Nichtauszahlung > (BStBl I S. 860)

Gutscheine und Geldkarten

> (BStBl I S. 242), Rn. 26

Kein Zufluss von Arbeitslohn

Arbeitslohn fließt nicht zu bei

  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch, wenn er nicht mit einer Verwendungsauflage hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist (> BStBl II S. 884);

  • Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitslohnanspruch zugunsten von Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen gewährt (> BStBl 1994 II S. 246);

  • Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf Grund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells, wenn der Arbeitnehmer über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann (> BStBl II S. 469);

  • Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu einer Spendenzahlung, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Person des Spendenempfängers Einfluss nehmen kann; diese Vereinbarung enthält noch keine zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führende Lohnverwendungsabrede (> BStBl 1999 II S. 98);

  • Einräumung eines Anspruchs gegen den Arbeitgeber, sondern i. d. R. erst durch dessen Erfüllung. Das gilt auch für den Fall, dass der Anspruch – wie ein solcher auf die spätere Verschaffung einer Aktie zu einem bestimmten Preis (Aktienoptionsrecht) – lediglich die Chance eines zukünftigen Vorteils beinhaltet (> BStBl II S. 509 und 512). Das gilt i. d. R. auch bei handelbaren Optionsrechten (> BStBl 2009 II S. 382);

  • Einbehalt eines Betrags vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber und Zuführung zu einer Versorgungsrückstellung (> BStBl II S. 890);

  • rechtlicher Unmöglichkeit der Verfügung des Arbeitnehmers über Aktien (> BStBl II S. 923 zu vinkulierten Namensaktien); im Gegensatz dazu stehen Sperr- und Haltefristen einem Zufluss nicht entgegen (> BStBl 2009 II S. 282).

Verschiebung der Fälligkeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (> BStBl 2010 II S. 746).

Wandelschuldverschreibung

  • Wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, liegt ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung vor. Bei Ausübung des Wandlungsrechts fließt ein geldwerter Vorteil erst dann zu, wenn durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien und den Erwerbsaufwendungen (> BStBl II S. 766).

  • Bei Verkauf eines Darlehens, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, fließt der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt des Verkaufs zu (> BStBl II S. 770).

Zeitwertkonten

> (BStBl I S. 1286) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 874).

Zufluss von Arbeitslohn

Arbeitslohn fließt zu bei

  • wirtschaftlicher Verfügungsmacht des Arbeitnehmers über den Arbeitslohn (> BStBl II S. 541); dies gilt auch bei Zahlungen ohne Rechtsgrund (> BStBl II S. 832) sowie versehentlicher Überweisung, die der Arbeitgeber zurückfordern kann (> BStBl II S. 830); zur Rückzahlung von Arbeitslohn >H 11;

  • Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift (> BStBl 1986 II S. 342);

  • Entgegennahme eines Schecks oder Verrechnungschecks, wenn die bezogene Bank im Fall der sofortigen Vorlage den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben würde und der sofortigen Vorlage keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (> BStBl 1981 II S. 305);

  • Einlösung oder Diskontierung eines zahlungshalber hingegebenen Wechsels (> BStBl II S. 624);

  • Verzicht des Arbeitgebers auf eine ihm zustehende Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (> BStBl II S. 837);

  • Überlassung einer Jahresnetzkarte mit uneingeschränktem Nutzungsrecht in voller Höhe im Zeitpunkt der Überlassung (> BStBl II S. 719) oder im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts durch Erwerb der Jahresnetzkarte (> BStBl 2013 II S. 382);

  • Freifahrtscheinen mit dem Bezug unabhängig vom konkreten Fahrtantritt (> BStBl 2020 II S. 162);

  • Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm mit der laufenden Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten und nicht bereits bei Aushändigung des Mitgliedsausweises (> BStBl 2021 II S. 232),

  • Ausgleichszahlungen, die der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen erhält, wenn ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet wird (> BStBl 2012 II S. 415);

  • >Wandelschuldverschreibung.

  • virtuellen Währungen und sonstigen Token, die als Sachbezug einzuordnen sind > (BStBl I S. 668), Rn. 89.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551