LStH H 39.5 (Zu § 39 EStG)

Zu § 39 EStG

H 39.5 Anwendung von DBA

Abfindungen

Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA

Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen Lohnsteuer unterliegt (> BStBl II S. 755).

Anwendung der 183-Tage-Klausel

> (BStBl I S. 643), Tz. 4 (Rn. 80 ff.)

Aufteilung des Arbeitslohns

> (BStBl I S. 473) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA und dem Auslandstätigkeitserlass

Doppelbesteuerungsabkommen

EU-Tagegeld

> (BStBl I S. 340)

Gastlehrkräfte

> (BStBl I S. 14)

Organe einer Kapitalgesellschaft

> (BStBl I S. 643), Tz. 6.1 (Rn. 307 ff.)

Rückfallklausel

Die Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden (> BStBl I S. 643, Rn. 49). Das gilt auch für die Anwendung des § 50d Abs. 9 (> BStBl I S. 473, Rdnr. 27).

Steuerabzugsrecht trotz DBA

Nach Art. 29 Abs. 1 DBA-USA wird das deutsche Recht zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach innerstaatlichem Recht nicht berührt. Gemäß Art. 29 Abs. 2 DBA-USA ist die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten (>H 41c.1 Erstattungsantrag), soweit das DBA-USA ihre Erhebung einschränkt. Daher kann der Arbeitgeber ohne eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht vom Steuereinbehalt absehen. Das gilt entsprechend für alle anderen DBA, die vergleichbare Regelungen enthalten (> BStBl I S. 692).

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BAAAJ-33551