LStR R 39.5 (Zu § 39 EStG)

Zu § 39 EStG

R 39.5 Anwendung von DBA

1Ist die Steuerbefreiung nach einem DBA antragsunabhängig, hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen. 2Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum anzugeben, für den sie gilt. 3Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten und soll mit Ablauf eines Kj. enden. 4Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 5Der Verzicht auf den Lohnsteuerabzug schließt die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht aus. 6Die Nachweispflicht nach § 50d Abs. 8 EStG betrifft nicht das Lohnsteuerabzugsverfahren.

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JAAAJ-22784