LStH H 19.0 (Zu § 19 EStG)

Zu § 19 EStG

H 19.0 Arbeitnehmer

Allgemeines

Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich (> BStBl 1999 II S. 534). Wegen der Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Tätigkeit > (BStBl II S. 661) und vom (BStBl II S. 409). Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit,

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,

  • feste Arbeitszeiten,

  • Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,

  • feste Bezüge,

  • Urlaubsanspruch,

  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,

  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

  • Überstundenvergütung,

  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,

  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,

  • kein Unternehmerrisiko,

  • keine Unternehmerinitiative,

  • kein Kapitaleinsatz,

  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,

  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,

  • Eingliederung in den Betrieb,

  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,

  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (> BStBl 1979 II S. 188, BStBl II S. 414 und BStBl 1993 II S. 155). Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Die arbeitsrechtliche Fiktion eines Dienstverhältnisses ist steuerrechtlich nicht maßgebend (> BStBl II S. 868).

Arbeitnehmereigenschaft

  1. Beispiele für Arbeitnehmereigenschaft

    Amateursportler können Arbeitnehmer sein, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (> BStBl 1993 II S. 303),

    Apothekervertreter; ein selbständiger Apotheker, der als Urlaubsvertreter eines anderen selbständigen Apothekers gegen Entgelt tätig wird, ist Arbeitnehmer (> BStBl II S. 414),

    Artist ist Arbeitnehmer, wenn er seine Arbeitskraft einem Unternehmer für eine Zeitdauer, die eine Reihe von Veranstaltungen umfasst – also nicht lediglich für einige Stunden eines Abends – ausschließlich zur Verfügung stellt (> BStBl III S. 97),

    AStA-Mitglieder >BStBl II S. 981),

    Buchhalter > (BStBl III S. 256) und (BStBl II S. 303),

    Büfettier > (BStBl III S. 230),

    Chefarzt; ein angestellter Chefarzt, der berechtigt ist, Privatpatienten mit eigenem Liquidationsrecht ambulant zu behandeln und die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringt (> BStBl 2006 II S. 94),

    Gelegenheitsarbeiter, die zu bestimmten, unter Aufsicht durchzuführenden Verlade- und Umladearbeiten herangezogen werden, sind auch dann Arbeitnehmer, wenn sie die Tätigkeit nur für wenige Stunden ausüben (> BStBl II S. 301),

    Heimarbeiter >R 15.1 Abs. 2 EStR,

    Helfer von Wohlfahrtsverbänden; ehrenamtliche Helfer, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen, sind Arbeitnehmer (> BStBl 1976 II S. 134),

    Musiker; nebenberuflich tätige Musiker, die in Gaststätten auftreten, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung Arbeitnehmer des Gastwirts; dies gilt nicht, wenn die Kapelle gegenüber Dritten als selbständige Gesellschaft oder der Kapellenleiter als Arbeitgeber der Musiker auftritt bzw. der Musiker oder die Kapelle nur gelegentlich spielt (> BStBl 1977 II S. 178),

    Oberarzt; ein in einer Universitätsklinik angestellter Oberarzt ist hinsichtlich der Mitarbeit in der Privatpraxis des Chefarztes dessen Arbeitnehmer (> BStBl 1972 II S. 213),

    Reisevertreter kann auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (> BStBl 1962 III S. 149);

    >H 15.1 (Reisevertreter) EStH,

    Sanitätshelfer des Deutschen Roten Kreuzes sind Arbeitnehmer, wenn die gezahlten Entschädigungen nicht mehr als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie die durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen (> BStBl II S. 944),

    Servicekräfte in einem Warenhaus >BStBl 2009 II S. 374),

    Stromableser können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn die Vertragsparteien „freie Mitarbeit“ vereinbart haben und das Ablesen in Ausnahmefällen auch durch einen zuverlässigen Vertreter erfolgen darf (> BStBl 1993 II S. 155),

    Telefoninterviewer > (BStBl II S. 933) und (BStBl II S. 903),

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft > (BStBl III S. 214),

    Vorstandsmitglied einer Familienstiftung > (BStBl II S. 358),

    Vorstandsmitglied einer Genossenschaft > (BStBl 1969 II S. 185).

  2. Beispiele für fehlende Arbeitnehmereigenschaft

    Arztvertreter > (BStBl III S. 142),

    Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins ist kein Arbeitnehmer, wenn er die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt (> BStBl 1988 II S. 273),

    Bezirksstellenleiter bei Lotto- und Totogesellschaften > (BStBl 1968 II S. 193),

    Diakonissen sind keine Arbeitnehmerinnen des Mutterhauses (> BStBl III S. 525),

    Fahrlehrer, die gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung unterrichten, sind i. d. R. keine Arbeitnehmer, auch wenn ihnen keine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist > (BStBl 1997 II S. 188),

    Fotomodell; ein Berufsfotomodell ist kein Arbeitnehmer, wenn es nur von Fall zu Fall vorübergehend zu Aufnahmen herangezogen wird (> BStBl III S. 618); Entsprechendes gilt für ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden (> BStBl 2009 II S. 931),

    Gerichtsreferendar, der neben der Tätigkeit bei Gericht für einen Rechtsanwalt von Fall zu Fall tätig ist, steht zu dem Anwalt i. d. R. nicht in einem Arbeitsverhältnis (> BStBl II S. 455),

    Gutachter > (BStBl II S. 749),

    Hausgewerbetreibender >R 15.1 Abs. 2 EStR,

    Hausverwalter, die für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig sind, sind keine Arbeitnehmer (> BStBl III S. 489),

    Knappschaftsarzt > (BStBl III S. 344),

    Künstler; zur Frage der Selbständigkeit von Künstlern und verwandten Berufen > (BStBl I S. 638),

    Lehrbeauftragte > (BStBl III S. 360),

    Lotsen > (BStBl II S. 625),

    Nebenberufliche Lehrkräfte sind i. d. R. keine Arbeitnehmer (> BStBl 1985 II S. 51); zur Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Arbeit >R 19.2 und H 19.2 (Nebenberufliche Lehrtätigkeit),

    Notariatsverweser > (BStBl II S. 811),

    Rundfunkermittler, die im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspüren, sind keine Arbeitnehmer, wenn die Höhe ihrer Einnahmen weitgehend von ihrem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und sie auch im Übrigen – insbesondere bei Ausfallzeiten – ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos tragen. Dies gilt unabhängig davon, dass sie nur für einen einzigen Vertragspartner tätig sind (> BStBl 1999 II S. 534),

    Schwarzarbeiter; ein Bauhandwerker ist bei nebenberuflicher „Schwarzarbeit“ i. d. R. kein Arbeitnehmer des Bauherrn (> BStBl II S. 513),

    Tutoren > (BStBl II S. 738) und vom (BStBl II S. 387),

    Versicherungsvertreter ist selbständig tätig und kein Arbeitnehmer, wenn er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt; die Art seiner Tätigkeit, ob werbende oder verwaltende, ist i. d. R. nicht von entscheidender Bedeutung (> BStBl III S. 425, BStBl III S. 437, BStBl III S. 567 und BStBl III S. 398),

    >R 15.1 Abs. 1 EStR, H 15.1 (Generalagent, Versicherungsvertreter) EStH,

    Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft; nebenberufliche Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft sind keine Arbeitnehmer des Buchclubs (> BStBl III S. 215),

    Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, können selbständig sein (> BStBl II S. 661).

Ehegatten-Arbeitsverhältnis [1]

>R 4.8 EStR und H 4.8 EStH

Einkunftserzielungsabsicht

Zur Abgrenzung der Einkunftserzielungsabsicht von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei >BStBl 2009 II S. 243)

Eltern-Kind-Arbeitsverhältnis

Zur steuerlichen Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Eltern und Kindern > (BStBl 1994 II S. 298), >R 4.8 Abs. 3 EStR

Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein auf Grund seiner Organstellung Arbeitnehmer. Es ist anhand der allgemeinen Merkmale (>Allgemeines) zu entscheiden, ob die Geschäftsführungsleistung selbständig oder nichtselbständig erbracht wird (> BStBl I S. 503 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl I S. 490).

Mitunternehmer

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, >H 15.8 Abs. 1 (Verdeckte Mitunternehmerschaft) EStH

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • >H 4.8 EStH

  • Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin kann nicht anerkannt werden, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist (> BStBl II S. 764).

Selbständige Arbeit

Zur Abgrenzung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer von einer selbständigen Tätigkeit >R 15.1 und 18.1 EStR

Weisungsgebundenheit

Die in § 1 Abs. 2 LStDV genannte Weisungsgebundenheit kann auf einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruhen, wie z. B. bei Beamten und Richtern, oder Ausfluss des Direktionsrechts sein, mit dem ein Arbeitgeber die Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt. Die Weisungsbefugnis kann eng, aber auch locker sein, wie z. B. bei einem angestellten Chefarzt, der fachlich weitgehend eigenverantwortlich handelt; entscheidend ist, ob die beschäftigte Person einer etwaigen Weisung bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen verpflichtet ist oder ob ein solches Weisungsrecht nicht besteht. Maßgebend ist das Innenverhältnis; die Weisungsgebundenheit muss im Auftreten der beschäftigten Person nach außen nicht erkennbar werden (> BStBl II S. 746). Die Eingliederung in einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sein, wie z. B. bei einem Apothekervertreter als Urlaubsvertretung. Sie ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, z. B. bei einem Gelegenheitsarbeiter, der zu bestimmten unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen wird. Die vorstehenden Kriterien gelten auch für die Entscheidung, ob ein so genannter Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAJ-33551

1Die dort aufgeführten Grundsätze gelten bei Lebenspartnern entsprechend (>§ 2 Abs. 8 EStG).