EnFG § 67

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung [1]

(1)  1Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem und vor dem an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. 2Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2)  1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

  1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung verfügen und

  2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am geltenden Fassung zuzuordnen sind.

2Die Begrenzung erfolgt

  1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,

  2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und

  3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

3Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. 4Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum zu stellen.

(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

  1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und

  2. 80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) 1In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. 2Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. 3Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

  1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder

  2. die in einem vor dem eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-27170

1Anm. d. Red.: § 67 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .