EnFG § 63

Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 63 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und

  2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.

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