Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
die Konten nach § 48 führen und
die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
zu dem Nachweis der Netzentnahme,
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und
zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,
im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.
(3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
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ZAAAJ-27170