Teil 5: Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 2: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung enthalten.
(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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ZAAAJ-27170