Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 5: Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen
§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
geringfügig sind,
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
verbraucht werden
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-27170