Teil 4: Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 2: Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie [1]
(1) 1Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. 2Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(2) 1Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1
Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(4) 1Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. 2§ 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. 3 Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.
4Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.
5§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.
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ZAAAJ-27170
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 51) mit Wirkung v. .