Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
7. Aufl. 2022
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Kapitel 6: Besteuerung (§§ 23, 24, 27 und 30–32 KStG)
6.1 Steuersatz und Solidaritätszuschlag
6.1.1 Systematik
986Gemäß § 23 KStG beträgt der derzeit gültige Steuersatz 15 % des zu versteuernden Einkommens. Die Norm wird ergänzt durch die Anwendung der Freibeträge (Rdn. 998 ff.), anwendbar auf das zu versteuernde Einkommen, sowie einer tariflichen Korrektur gem. § 26 KStG für ausländische Einkommensteile (Rdn. 973).
6.1.2 Steuersatz
987Getreu dem Motto „Nichts ist so stetig wie die Veränderung“ ist der Steuersatz in der Vergangenheit regelmäßig geändert worden und − so ist höchstwahrscheinlich zu vermuten − wird dieses Motto auch weiterhin Bestand haben. Allerdings ist der aktuelle Steuersatz nunmehr über zehn Jahre unverändert.
Übersicht über die Steuersätze:
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Bis Veranlagungszeitraum 1998: | Tarifbelastung 45 % |
Veranlagungszeitraum 1999–2000: | Tarifbelastung 40 % |
Veranlagungszeitraum 2001–2007: | Tarifbelastung 25 % |
Ab Veranlagungszeitraum 2008: | Tarifbelastung 15 % |
6.1.2.1 Steuersätze bis Veranlagungszeitraum 2000
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 galt das sog. „Anrechnungsverfahren“. Da auch die aus diesem Verfahren resultierenden Körperschaftsteuererhöhungsbeträge und die Körperschaftsteuerminderungsbeträge durch Z...