Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils (BFH)

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind dem Enkel des Erblassers der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts (BFH, Urteil v. 31.7.2024 - II R 13/22, veröffentlicht am 14.11.2024).

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Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung (BFH)

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.7.2024 - II R 31/21; veröffentlicht am 14.11.2024).

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Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung (BFH)

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen (BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 40/21 sowie inhaltsgleich BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 41/21; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)

Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Der gemeine Wert der (teil )unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21; veröffentlicht am 12.9.2024).

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Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer (BFH)

Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 ErbStH 2019). Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 15.5.2024 - II R 12/21; veröffentlicht am 5.9.2024).

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Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung (BFH)

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird (BFH, Urteil v. 28.2.2024 - II R 25/21; veröffentlicht am 31.5.2024).

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EuGH-Vorlage zur erhöhten Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung (FG)

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).

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