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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Statistik //

Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen (Destatis)

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

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Erbschaftsteuer //

Anwendung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG auf einen fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG (BFH)

Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG) begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, nach § 29 Abs. 2 ErbStG wie ein Nießbraucher zu behandeln ist (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - II R 34/22; veröffentlicht am 31.7.2025).

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Schenkungsteuer //

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (BFH)

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden (BFH, Beschluss v. 6.6.2025 - II B 43/24 (AdV); veröffentlicht am 3.7.2025).

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Erbschaftsteuer //

Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme zu berücksichtigen (FG)

Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a.F.) sind die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen (FG Münster, Urteil v. 14.4.2025 – 3 K 483/24 F; Revision zugelassen und anhängig beim BFH unter dem Az. II R 28/25).

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Verfahrensrecht //

Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)

Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach § 351 Abs. 1 AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 44/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Erbschaftsteuer //

Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehensforderungen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG (FG)

Bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG können im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesene Gesellschafterdarlehensforderungen grundsätzlich nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, Urteil v. 25.2.2025 – 3 K 99/23 F; Revision beim BFH unter dem Az. II R 21/25 anhängig).

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Erbschaftsteuer //

Steuerliche Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey (FG)

Ist ein anglo-amerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.10.2024 - 3 K 41/17; rechtskräftig).

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Erbschaftsteuer //

Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG für vom Erblasser niemals zu eigenen Wohnzecken genutzte Wohnung (FG)

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teleologisch einschränkenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; Anschluss an FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, Revision zugelassen).

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