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Online-Nachricht - Montag, 16.06.2025

Erbschaftsteuer | Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme zu berücksichtigen (FG)

Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom (a.F.) sind die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen (; Revision zugelassen und anhängig beim BFH unter dem Az. II R 28/25).

Hintergrund: Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind, § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt, § 13a Abs. 4 Satz 2 ErbStG.

Sachverhalt: Die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) bestellte den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen.

Der 3. Senat gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen sind die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020 wird nicht gefolgt.

  • Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand ist maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) kommt es nicht an.

  • Zwar ist der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG Bezug nehmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise § 31 Abs. 1 GewStG, definieren Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nehmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation.

  • Der Senat griff deshalb auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtigt unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart ist, kann dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen.

  • Dieses Ergebnis entspricht auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspricht dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Hinweis:

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.

Quelle: und FG Münster, Newsletter Juni (lb)

Fundstelle(n):
RAAAJ-93536