Kein Verlust der Rechtsfähigkeit einer Stiftung bei Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland
Jüngst hatte das FG München darüber zu entscheiden, ob eine liechtensteinische Stiftung mit Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland ihre Rechtsfähigkeit verliert. Das Urteil war für den Stifter erfreulich.