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Rechtsprechung

Abo Einkommensteuer //

Teilentgeltliche Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 17 EStG

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer gemischten Schenkung eines Kapitalgesellschaftsanteils des Privatvermögens die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist (BFH, Urteil v. 12.12.2023 - IX R 15/23, UAAAJ-64151). Damit wird erneut zu einem lang diskutierten Thema Stellung bezogen und weitere Rechtssicherheit für teilentgeltliche Übertragungen im Privatvermögen geschaffen.

Abo Prozesszinsen //

Prozesszinsen nach § 236 AO – Alte Regelung, neue Umstände!

Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des BFH v. 12.3.2024 - VIII R 10/20 ( LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Innenleistungen laut EuGH nicht steuerbar

Am Ende ging alles ganz schnell. Nicht einmal zwei Monate nach dem Schlussantrag von Generalanwalt Rantos (vgl. dazu Rust, NWB 23/2024 S. 1558) hat der EuGH sein Urteil zu den Innenleistungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft veröffentlicht. Wie der Generalanwalt vertritt auch der EuGH die Auffassung, dass Innenleistungen innerhalb der Organschaft nicht steuerbar sind. Materiell-rechtlich ändert sich daher durch das Urteil nichts. Tatsächlich führt es aber zu großer Erleichterung bei vielen Steuerpflichtigen.

Abo Abgabenordnung //

Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Gegenstand des BFH-Urteils v. 6.5.2024 - III R 14/22 ist die Frage, ob die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Zur Beantwortung dieser Frage wendet der III. Senat des BFH die ständige BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer neuen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf die konkrete Fallkonstellation an.

Abo Einkommensteuer //

Mitunternehmer einer Tierhaltungsgemeinschaft

Gegenstand des BFH-Urteils v. 16.5.2024 - VI R 6/22 ( VAAAJ-70862) ist die Frage, ob eine gemeinschaftliche Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. mit § 51a BewG voraussetzt, dass der Gesellschafter (Mitunternehmer) eigene Flächen oder einen eigenen Betrieb in die Gesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen hat, und er daneben zusätzlich noch als Einzelunternehmer (Inhaber) einen (weiteren) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhält.

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„Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Schon seit langer Zeit war das erst kürzlich veröffentliche Urteil des BFH v. 28.2.2024 - II R 27/21 ( ZAAAJ-69751) zur Frage der erbschaftsteuerlichen Verschonung des Erwerbs eines Parkhauses erwartet worden. Die Hoffnungen vieler Steuerpflichtiger und ihrer Berater darauf, dass der II. Senat des BFH das Parkhaus-Grundstück, anders als zuvor das FG Köln, nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i. S. von § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ansieht, sind leider enttäuscht worden. Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind enorm.

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Zur umsatzsteuerlichen Einheitlichkeit der Leistung bei kombinierter Schwimmbad- und Saunanutzung

Werden von einem Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Einzelleistungen sowie Handlungen erbracht, stellt sich umsatzsteuerlich regelmäßig die Frage, ob eine einheitliche Leistung oder getrennte Leistungen vorliegen. Die Frage der Einheitlichkeit von Leistungen beschäftigt dabei regelmäßig sowohl die nationale Finanzgerichtsbarkeit als auch den EuGH. Darüber, ob bei einer angebotenen kombinierten Schwimmbad- und Saunanutzung eine einheitliche Leistung vorliegt, hatte das Niedersächsische FG mit Urteil v. 23.5.2023 - 5 K 3/22 ( BAAAJ-63437) zu entscheiden und bejahte dies.

Abo Abgabenordnung //

Kein Anspruch auf Akteneinsicht (mehr) bei bestandskräftigen Steuerbescheiden – Auskunftsanspruch auf der Grundlage der DSGVO bleibt von der Bestandskraft unberührt

Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die Steuerakte. Es besteht aber ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der – wenn es unerlässlich ist – auch das Zurverfügungstellen einer Kopie beinhalten kann.

Abo Einkommensteuer //

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft i. S. von § 11 Abs. 1 EStG bereits bei Fälligkeit zu. Auf die Fälligkeit kann es sich jedoch auswirken, wenn die heraus für die Gesellschaft resultierenden Verbindlichkeiten in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft hätte gebildet werden müssen. Daneben sind die Grundsätze der verdeckten Einlage zu berücksichtigen.

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Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

Abo Einkommensteuer //

Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung von Steuergesetzen

Die Rückwirkung von Steuergesetzen hat die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt. Um eine Rückwirkung zu vermeiden oder zumindest zu rechtfertigen, greift der Gesetzgeber dabei regelmäßig zum Mittel der „Klarstellungen“. Diesem Versuch hatte das BVerfG in seinem Beschluss v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 ( IAAAE-56177) eine klare Absage erteilt.

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BFH: Nur eingeschränkte Steuerfreiheit für Vermittlungsumsätze

Mit einem Urteil v. 18.1.2024 - V R 4/22 ( VAAAJ-69291) hat der BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Vermittlungsleistungen Stellung genommen. Das Urteil erging zwar zu einem, durchaus als exotisch zu bezeichnenden Tätigkeitsbereich – den Geschäften eines Klarierungsagenten –, dennoch könnte es darüber hinaus von Bedeutung sein. Denn Vermittlungsleistungen sind in allen Wirtschaftsbereichen üblich und die Steuerbefreiung bestimmter Vermittlungsverträge bzw. der hierunter erbrachten Leistungen könnte nunmehr fraglich erscheinen.

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