Aktuelle Entwicklungen der Personengesellschaftsbesteuerung
Es gibt eine Vielzahl von Detailänderungen bei der Mitunternehmerbesteuerung 2024/2025 in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beachten.
Es gibt eine Vielzahl von Detailänderungen bei der Mitunternehmerbesteuerung 2024/2025 in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beachten.
Nachdem die Arbeiten zur Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 sowie zur Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1.1.2025 weitestgehend abgeschlossen sind, haben die praktischen Erfahrungen der Finanzämter die Aktualisierung der vormaligen Anwendungserlasse v. 9.11.2021 zum Verfahrensrecht und der Bewertung des Grundvermögens (BStBl 2021 I S. 2334) erforderlich gemacht.
Wenn der Prüfer in einer Außenprüfung beanstandet, dass Belege und Aufzeichnungen nicht elektronisch aufbewahrt worden sind, stellt sich die Frage, ob trotz vorhandener Papierbelege eine Schätzung gem. § 162 AO zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht zur Nutzung der einheitlichen Datenschnittstelle gem. § 147b AO samt Schätzungsbefugnis zu sehen (s. Beyer, NWB 48/2024 S. 3294).
Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO, der bislang bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags angebracht worden ist, entfällt mit sofortiger Wirkung.
Vorläufige Steuerfestsetzungen bringen zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten mit sich. Entscheidend ist dabei häufig die Bestimmung der konkreten Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks. Zudem gilt es – je nach Verfahrensstadium und Begehren –, den zutreffenden Rechtsbehelf zu wählen.
Das ErbStG sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen umfassende steuerliche Privilegierungen vor.
Der BFH hat mit Beschluss v. 23.4.2025 entschieden, dass der Auswertung einer im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellten Festplatte durch den Außenprüfer ein qualifiziertes Beweisverwertungsverbot entgegensteht, wenn die Staatsanwaltschaft vor der Übersendung der Festplatte an den Prüfer keine Durchsicht nach § 110 StPO vorgenommen und die für die strafrechtliche Ermittlung nicht relevanten Daten nicht von der Übermittlung an den Prüfer ausgenommen hat.
Die Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen ist nicht steuerbar, wenn sich der Nießbrauch nur auf das Gewinnbezugsrecht erstreckt, nicht aber auch auf die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht.
Aktuell sind auf Instagram Konten im Umlauf, die vorgeben, vom BZSt zu stammen.
Die Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen stellt ab dem 1.7.2025 wie angekündigt die Nutzung von Faxgeräten vollständig ein. Grund dafür ist die zunehmende Bedeutungslosigkeit der Fax-Kommunikation sowie die veraltete, fehleranfällige Technik, die den aktuellen Sicherheitsanforderungen nicht mehr gerecht wird.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 27.6.2025 auf eine gemeinsame Position zur EU-Zollreform geeinigt. Damit ist der Weg frei für die Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, das bereits im März letzten Jahres seine Verhandlungsposition angenommen hatte.
Das BMF hat am 27.6.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll u.a. ein Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG eingeführt werden. Daneben sind Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes, des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, der AO, des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sowie des Finanzverwaltungsgesetzes geplant.
Zum Stichtag 31.12.2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (BT-Drucks. 21/310).
Der Bundestag hat am 26.6.2024 den Entwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" (BT-Drucks. 21/323) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629) in 2./3. Lesung angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 25.6.2025 den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BT-Drucks. 21/323) mit den Stimmen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion gebilligt. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde als erledigt betrachtet (BT-Drucks. 21/516).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juni 2025 - u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer - haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BFH, Beschluss v. 30.5.2025 - IX B 19/25; veröffentlicht am 20.6.2025).
Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen (BFH, Beschluss v. 13.12.2023 - XI R 39/20; veröffentlicht am 20.6.2025).
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO (Anschluss an BVerwG, Urteil v. 30.11.2022 - 6 C 10.21, Rz 14). Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt "jederzeit") erheben zu können (BFH, Urteil v. 6.5.2025 - IX R 2/23; veröffentlicht am 12.6.2025).
In seinem Urteil versagt der BFH einer inländischen KGaA das DBA-Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer luxemburgischen Tochtergesellschaft, da die zugrunde liegende Gestaltung als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO zu qualifizieren ist und die Ausschüttungen als Einlagerückgewähr gelten.
Das BMF hat am 30.5.2025 den Referentenentwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zur Stellungnahme an die Bundesländer übermittelt. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu steigern.
Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zum Eingang eines Segelbootes in den Wirtschaftskreislauf der Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 18.2.2025 - VII R 17/22; veröffentlicht am 30.5.2025).
Eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben hat nicht aufgrund von Vertrauensschutz zu unterbleiben, wenn der Irrtum der Zollbehörde über einen Rechtsmissbrauch vom Zollschuldner im Einzelfall vernünftigerweise hätte erkannt werden können, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein Urteil des EuGH im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war (hier EuGH, Urteil v. 13.3.2014 - C-155/13 "SICES u.a.": BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 8/21; veröffentlicht am 30.5.2025).
Bund und Länder haben beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v. 26.5.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/099).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangt in einem Antrag (BT-Drucks. 21/226), organisierte Steuerhinterziehung wie die sogenannten Cum-Cum-Deals aufzuklären und die Steuermilliarden konsequent zurückzufordern. Dazu sollen die Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängert werden. Der Antrag steht am 22.5.2025 auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.
Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 StromStG sowie nach den §§ 54 und 55 des EnergieStG richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen (BFH, Urteil v. 19.12.2024 - VII R 23/22; veröffentlicht am 22.5.2025).
Das SenFin Bremen informiert darüber, dass aufgrund umfangreicher Updates der EDV-Systeme die Finanzämter Bremen und Bremerhaven sowie die Landeshauptkasse und das Finanzamt für Außenprüfung am Freitag, 23.5.2025, und am Montag, 26.5.2025, ganztägig nicht auskunftsfähig sind.
Das SenFin Bremen will die Tourismusabgabe (Citytax) zum 1.1.2026 um einen halben Prozentpunkt auf 5,5 % des Übernachtungsentgelts erhöhen. Die entsprechende Gesetzesnovelle hat die Landesregierung am 20.5.2025 beschlossen und an die Bremische Bürgerschaft weitergeleitet.