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Wirtschaftsrecht

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Gesetzgebung //

Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf (BMJV)

Das Bundeskabinett hat am 29.10.2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des BVerfG umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

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Gesetzgebung //

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (BMF)

Die Bundesregierung hat am 29.10.2025 den Entwurf des sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und der Umsetzung neuer Vorgaben des EU-Rechts (Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 sowie die Änderungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 durch die neue Richtlinie (EU) 2024/2994). Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben 1:1 in deutsches Recht um.

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Datenschutz: Video-Türklingeln nur auf dem eigenen Grundstück

Video-Türklingeln werden immer beliebter, weil man – ohne die Tür öffnen zu müssen – sieht, wer davorsteht. Allerdings sollten Anwender darauf achten, dass die Klingeln so installiert werden, dass sie ausschließlich das eigene Grundstück erfassen und nicht z. B. Teile des Straßenraums. Zudem gilt eine Hinweispflicht. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/w3bwi und https://go.nwb.de/nghj1.

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Minijob: Kündigungsfristen beachten

Auch bei einem Minijob gilt für Beschäftigte die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt vier Wochen. Gekündigt werden kann immer zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats. Wichtig ist, dass die Kündigung mindestens innerhalb von 28 Kalendertagen geschieht. Wochenende und Feiertage zählen zu den 28 Tagen; der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, hingegen nicht. Eine Kündigung sollte möglichst schriftlich auf Papier erfolgen. Per Mail, WhatsApp oder mündlich ist eine Kündigung bspw. nicht rechtswirksam. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/z7u6w.

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Arbeitsrecht //

Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich (BAG)

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des EuGH vor (BAG, Urteil v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24).

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Arbeitsrecht //

Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung (BVerfG)

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Das BAG hatte den kirchlichen Arbeitgeber mit Urteil v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14 zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte (BVerfG, Beschluss v. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19).

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Öffentliche Aufträge: Nur noch mit Tarifvertrag

Das Bundeskabinett hat Anfang August 2025 das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Demnach müssen auch Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen wollen, künftig tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig von einer Tarifbindung. Die Tarifbindung gilt ab einem Auftragsvolumen von 50.000 €. Auf Landesebene gibt es diese Regelung in fast allen Bundesländern. Ziel ist es, die Tarifbindung deutscher Unternehmen wieder zu stärken. Weitere Informationen finden sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter https://go.nwb.de/lsmfw (PDF).

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Geldwäschebekämpfung //

GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (WPK)

Am 1.9.2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GWG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1.3.2026 in Kraft. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-MeldV zur Verfügung. Dies teilte die WPK mit.

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Gesellschaftsrecht //

Vorliegen eines Scheingeschäfts bzgl. der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei bewusst nicht beurkundeter Treuhandabrede (FG)

Wird ein Treuhandvertrag hinsichtlich bereits existenter GmbH-Geschäftsanteile nicht notariell beurkundet und damit formunwirksam geschlossen und dabei die Formunwirksamkeit – wegen Nichtbeachtung des Formzwangs gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG – bewusst in Kauf genommen, ist der Erwerb der Geschäftsanteile durch den Treuhänder ein nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtliches Scheingeschäft, durch das die (fortbestehende) Gesellschafterstellung des Treugebers verdeckt werden soll. Die Formnichtigkeit einer Treuhandabrede bzgl. GmbH-Geschäftsanteilen als Grundgeschäft kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt werden, wenn die Anteilsabtretung selbst in der nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) vollzogen wird. Aufgrund des dadurch insgesamt wirksamen zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts – der Treuhandabrede – können die GmbH-Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO wirtschaftlich dem Treugeber zugerechnet werden.

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