Zum Vorsteuerabzug für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Die Bekämpfung der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen ist seit Jahrzehnten ein dynamisches und vielgestaltiges Thema im internationalen Steuerrecht, welches sowohl den deutschen Gesetzgeber als auch multinationale Organisationen beschäftigt. Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) wurde – anknüpfend an die regelmäßig aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke – der Werkzeugkasten nationaler Regelungen in Deutschland verschärft. Signifikanter Teil dieses Gesetzgebungspakets ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).
Mit Datum vom 14.6.2024 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht.
Seit 2022 gilt die neue Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Die dazugehörigen Erklärungs- und Anzeigevordrucke 2022 hat das BMF erst mit Schreiben vom 25.6.2024 veröffentlicht.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.6.2024 ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen.
Mit den jüngsten Änderungen der GoBD durch das BMF-Schreiben vom 11.3.2024 wurden lediglich einige zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen berücksichtigt, die sich insbesondere auf den Umfang und die Ausübung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzverwaltung erstrecken.
Die Bekämpfung der Steuerflucht in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen ist seit Jahrzehnten ein dynamisches und vielgestaltiges Thema im internationalen Steuerrecht, welches sowohl den deutschen Gesetzgeber als auch multinationale Organisationen beschäftigt. Mit dem Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2056) wurde – anknüpfend an die regelmäßig aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke – der Werkzeugkasten nationaler Regelungen in Deutschland verschärft. Signifikanter Teil dieses Gesetzgebungspakets ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG).
Mit Datum vom 14.6.2024 hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht.
Seit 2022 gilt die neue Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Die dazugehörigen Erklärungs- und Anzeigevordrucke 2022 hat das BMF erst mit Schreiben vom 25.6.2024 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 27.5.2024 hat das BMF den amtlichen Datensatz nach § 5b EStG für die E-Bilanz veröffentlicht.
Am 29.4.2024 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Dienstleistungen und -Veranstaltungen detailliert regelt.
Die Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht fundamental, um die Leistungen auch für das Unternehmen zu verwenden und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können.
Während der Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ in den Randziffern 51 ff. unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ noch einen Platzhalter vorsah, blieb die Finanzverwaltung Informationen zu den Dokumentationsanforderungen im finalen BMF-Schreiben v. 10.5.2022 (BStBl 2022 I S. 668) schuldig. Nun liegt der überarbeitete Entwurf eines Ergänzungsschreibens zum BMF-Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor.
Mit den BMF-Schreiben vom 24.1.2024 und vom 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung jüngst zu zwei praxisrelevanten Themenfeldern der Umsatzsteuer ihre aktuelle Verwaltungsauffassung dargelegt.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.