Bilanzierung von Fondsetablierungskosten
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Die Überlassung eines Firmenwagens an Mitarbeiter zur privaten Nutzung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies stellt das BMF mit seinem neuesten Schreiben zum Thema klar. Die Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung ergibt sich regelmäßig aus der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zumindest anteilig auch für das Recht zur privaten Nutzung des Firmenwagens erbringt. Es liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz zwischen der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber und der – anteiligen – Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Der für einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz notwendige unmittelbare Zusammenhang kann sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus weiteren Abreden ergeben.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Das BMF hat mit Datum vom 26.1.2026 das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht.
Zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. 24.10.2025, welches in weiten Teilen dem Entwurf v. 17.1.2025 entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Die Überlassung eines Firmenwagens an Mitarbeiter zur privaten Nutzung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies stellt das BMF mit seinem neuesten Schreiben zum Thema klar. Die Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung ergibt sich regelmäßig aus der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zumindest anteilig auch für das Recht zur privaten Nutzung des Firmenwagens erbringt. Es liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz zwischen der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber und der – anteiligen – Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Der für einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz notwendige unmittelbare Zusammenhang kann sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus weiteren Abreden ergeben.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Das BMF hat mit Datum vom 26.1.2026 das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht.
Zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. 24.10.2025, welches in weiten Teilen dem Entwurf v. 17.1.2025 entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.
Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis. Eine jedenfalls teilweise private Mitveranlassung ist in der Folge auch im Rahmen geschäftlicher Bewirtungen regelmäßig nicht zu verneinen. Nicht zuletzt aus diesen Erwägungen geht die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit der Erfüllung umfassender Dokumentations- und Nachweisanforderungen einher. Die Finanzverwaltung hat – im Wesentlichen wegen der Einführung der E-Rechnung – mit dem BMF-Schreiben v. 19.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1938) ihre Auffassung aktualisiert. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Anforderungen an Bewirtungsrechnungen für die anwendende Praxis. Eine weitere Herausforderung resultiert aus der erneuten Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes für Speisen vor Ort.
Das BMF hat eine Anpassung der Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse veröffentlicht. Das BMF-Schreiben kommt ab dem VZ 2025 zur Anwendung
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025 zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 11.11.2025 - IV C 5 - S 2334/00087/014/013 zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten geäußert. Für die Lohnabrechnungspraxis hat die neue Verwaltungsanweisung eine hohe Bedeutung.
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Nach der Zirkulation des Entwurfs des angepassten BMF-Schreibens im Sommer 2025 hat das BMF am 15.10.2025 die finale Version des Schreibens veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1806). Neben erwartbaren Anpassungen des UStAE greift das BMF auch die in der Praxis bereits verbreitete und relevante Validierung auf und unterscheidet drei „Fehlerkategorien“: Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehler.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 geht das BMF auf zahlreiche Einzelfragen der neuen E-Rechnung in der Umsatzsteuer ein und ändert insbesondere erstmals umfassend den UStAE in Hinblick auf die neuen Vorschriften zur Rechnungsstellung.