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Finanzverwaltung

Abo Umwandlungssteuerrecht //

Der neue Umwandlungssteuererlass 2025 (Teil 1)

Mit dem aktualisierten Umwandlungssteuererlass (UmwStE) v. 2.1.2025 (BStBl 2025 I S. 92) hat die Finanzverwaltung auf die Erfordernisse fortschreitender steuerrechtlicher Entwicklungen im Umwandlungssteuerrecht reagiert. Die umfassende Überarbeitung des bisherigen Umwandlungssteuererlasses v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) sowie des darauf aufbauenden Entwurfs v. 11.10.2023 ( MAAAJ-50190) spiegelt nicht nur die gestiegene Komplexität heutiger Unternehmensumstrukturierungen wider, sondern auch die Notwendigkeit, steuerrechtliche Regelungen an aktuelle Rechtsprechung und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Ziel dieser Aufsatzreihe ist es, die wesentlichen Änderungen des Umwandlungssteuererlasses darzustellen, deren praktische Auswirkungen zu beleuchten und mögliche Streitfragen sowie Lösungsansätze zu diskutieren. Der erste Teil dieser Aufsatzreihe diskutiert ausgewählte Punkte der §§ 1 und 2 UmwStG.

Abo Umsatzsteuer //

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartenumsätzen und E-Ladekarten

Im Rahmen von Leasingverträgen oder ähnlichen Modellen erhalten Fahrzeugnutzer häufig eine Tankkarte, mit der sie Kraftstoff im Namen des Tankkartenunternehmens erwerben. Dieses rechnet die Kosten anschließend mit dem Nutzer ab. Zivilrechtlich liegen somit zwei Lieferungen vor, einerseits vom Mineralölunternehmen an das Unternehmen, welches die Tankkarte ausgibt, und andererseits eine Lieferung des Tankkartenunternehmens an den Kraftfahrer. Am 21.1.2025 hat das BMF ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartenumsätzen veröffentlicht, welches sich auf das BMF-Schreiben v. 15.6.2004 (BStBl 2004 I S. 605) zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich bezieht. Die erwartete europaweite Gleichbehandlung von Tankkartensystemen ist damit ausgeblieben.

Abo Einkommensteuer //

Doppelbesteuerung von Leibrenten: Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr – Praxisfolgen

Mit BMF-Schreiben v. 30.8.2021 (BStBl 2021 I S. 1042) wurden die Finanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzung von Leibrentnern der Basisversorgung im Hinblick auf noch nicht abschließend geklärte verfassungsrechtliche Fragen nur vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Diese Anweisung wurde nun überraschend mit BMF-Schreiben v. 10.3.2025 ( GAAAJ-86990) aufgehoben. Der Vorläufigkeitsvermerk ist daher in zukünftig ergehenden Steuerbescheiden nicht mehr enthalten. Möglicherweise wurde dabei vom BMF übersehen, dass noch zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind, die die verfassungskonforme Auslegung des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1427) zum Gegenstand haben (X R 18/23 und X R 9/24), konkret die von der Rechtsprechung entwickelte Systematik zur Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung. Insofern dürfte wieder mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein. NWB-Nachricht v. 12.03.2025, Einkommensteuer | Doppelte Besteuerung der Rentenbezüge (BMF)

Editorial //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf (s. dazu NWB 39/2024 S. 2688) ist es aufgrund zahlreicher Bedenken, insbesondere zur drohenden Steuerpflicht kommerzieller Fortbildungsangebote, bei einer minimalinvasiven Anpassung geblieben. Zum einen wurde das Anerkennungsverfahren für Bildungseinrichtungen und die Befreiung der an anerkannten Einrichtungen selbständigen Lehrkräfte beibehalten. Zum anderen wurde die aus dem EU-Recht bekannte Befreiung des Privatlehrers in das UStG übernommen, um das im Frühjahr 2024 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (s. dazu NWB 17/2024 S. 1176) abzuwenden. Während insoweit die wichtigsten Fragen zu den Anforderungen an den Leistungserbringer beantwortet sind, sind die Zweifel an der Reichweite der Befreiungsvorschrift im Hinblick auf die inhaltliche Komponente der begünstigten Leistungen drängender denn je. Denn der EuGH ist zu dem Ergebnis bekommen, dass Fahr-, Segel- und selbst Schwimmschulen keine begünstigten Bildungsleistungen erbringen, weil es sich nicht um Allgemeinbildung, sondern um spezialisierten Unterricht handele. Seitdem mehren sich die Fragen um die richtige Abgrenzung zwischen „spezieller“ Bildung, Allgemeinbildung und primärer Freizeitbeschäftigung.

Abo Einkommensteuer //

Zur Behandlung von Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG – Entwurf eines Anwendungsschreibens

Seit der Einführung des § 6e EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestanden in der Praxis erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung wichtiger Tatbestandselemente im Zusammenhang mit Fondsetablierungskosten. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit dem zukünftigen Anwendungsschreiben ihre Position klarstellt (Entwurf v. 14.11.2024, XAAAJ-79395).

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