Kryptowerte: Strenge Dokumentationspflichten durch neues BMF-Schreiben
Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert.
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.
Mit dem am 12.3.2025 veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein.
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.
Im Rahmen von Leasingverträgen oder ähnlichen Modellen erhalten Fahrzeugnutzer häufig eine Tankkarte, mit der sie Kraftstoff im Namen des Tankkartenunternehmens erwerben. Dieses rechnet die Kosten anschließend mit dem Nutzer ab. Zivilrechtlich liegen somit zwei Lieferungen vor, einerseits vom Mineralölunternehmen an das Unternehmen, welches die Tankkarte ausgibt, und andererseits eine Lieferung des Tankkartenunternehmens an den Kraftfahrer. Am 21.1.2025 hat das BMF ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartenumsätzen veröffentlicht, welches sich auf das BMF-Schreiben v. 15.6.2004 (BStBl 2004 I S. 605) zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich bezieht. Die erwartete europaweite Gleichbehandlung von Tankkartensystemen ist damit ausgeblieben.
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.
Die Finanzministerien (FinMin) Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern informieren darüber, dass seit dem 7.5.2025 die Finanzämter aller norddeutschen Länder von einer Großstörung bei einem zentralen Dienstleister betroffen sind. In der Folge stehen wichtige EDV-Anwendungen derzeit nicht zur Verfügung.
Mit dem am 12.3.2025 veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein.
Das BMF hat sein Schreiben v. 8.2.2016 (BStBl I S. 237) zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft neu gefasst (BMF, Schreiben v. 5.5.2025 - IV C 2 - S 2706/00056/014/035).
Das BMF hat den UStAE um Regelungen zu elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen sowie sonstige Rechnungen in einem elektronischen Format) und zu digital ausgestellten Unternehmerbescheinungen für Nicht-EU-Unternehmer ergänzt.
Abschnitt 25.1 Abs. 12 UStAE wurde konkretisiert. Das BMF will klarstellen, dass bei einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.5.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/054 (COO.7005.100.4.11913919).
Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern in NRW ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden.
Das BMF hat bekannt gegeben, dass bis zur Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze weiterhin die bis zum 26.3.2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zu verwenden sind (BMF, Schreiben v. 24.4.2025 - IV D 1 - S 0202/00038/003/042).
Das BMF hat ein neues Schreiben zu Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV C 1 - S 2410/00024/008/047).
Das BMF hat einen Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 GwG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) veröffentlicht.
Das BMF hat bekanntgegeben, dass in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttung i. S. d. § 21 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AStG der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrregelung des § 6 Absatz 3 AStG a.F. nicht entfällt (BMF, Schreiben v. 22.4.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/001/224).
Am 22.4.2025 ist in Niedersachsen ein anonymes Hinweisgebersystem an den Start gegangen. Hierüber können Steuerdelikte anonym angezeigt werden.
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 - S 7221/00019/005/013).
Das BMF hat zu der steuerlichen Behandlung von Schiffen auf hoher See im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 15.4.2025 - IV B 2 - S 1301/01408/007/001).
Alle elf Thüringer Finanzämter sind am 23. und 30.4.2025 sowie am Freitag, den 2.5.2025, telefonisch nicht erreichbar. Grund dafür sind technisch notwendige Softwarearbeiten an den beiden Tagen im April, die alle gängigen steuerlichen Verfahren betreffen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG (bis 31.12.2024 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) bei der Tätigkeit eines Bergführers Stellung genommen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 8.4.2025 - S 7117b.1.1-2/2 St33).
Der Beitrag stellt die Änderungen im Bereich Organschaft durch den neuen Umwandlungssteuer-Erlass 2025 dar.