BMF schafft akuten Handlungsbedarf bei Online-Dienstleistungen
Am 29.4.2024 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Dienstleistungen und -Veranstaltungen detailliert regelt.
Am 29.4.2024 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Dienstleistungen und -Veranstaltungen detailliert regelt.
Die Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht fundamental, um die Leistungen auch für das Unternehmen zu verwenden und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können.
Während der Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ in den Randziffern 51 ff. unter der Überschrift „Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ noch einen Platzhalter vorsah, blieb die Finanzverwaltung Informationen zu den Dokumentationsanforderungen im finalen BMF-Schreiben v. 10.5.2022 (BStBl 2022 I S. 668) schuldig. Nun liegt der überarbeitete Entwurf eines Ergänzungsschreibens zum BMF-Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor.
Mit den BMF-Schreiben vom 24.1.2024 und vom 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung jüngst zu zwei praxisrelevanten Themenfeldern der Umsatzsteuer ihre aktuelle Verwaltungsauffassung dargelegt.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
Die deutsche Klägerin und ihre rumänische Konzerngesellschaft fertigten und vertrieben Autositze. In einem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag verpflichtete sich die Konzerngesellschaft zu Dienstleistungen der Verarbeitung von Polsterkomponenten sowie zu Hilfsdienstleistungen, wie z. B. der Lagerung und Verwaltung der Rohstoffe und Produkte, an denen die Klägerin während des gesamten Fertigungsprozesses das Eigentum behielt. Die Klägerin verfügte über eine rumänische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt-ID), unter der sie Gegenstände erwarb und an ihre Kunden lieferte. Für die von der Konzerngesellschaft an sie erbrachten Dienstleistungen verwendete sie ihre deutsche MwSt-ID. Die Konzerngesellschaft ging von einem Leistungsort in Deutschland aus und stellte Rechnungen ohne Steuerausweis aus. Die rumänischen Behörden meinten aber, dass die Klägerin in Rumänien über eine feste Niederlassung verfügte, so dass die Konzerngesellschaft rumänische Steuer hätte ausweisen müssen.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.7.2024 - III C 3 - S 7329/19/10001 :006 (2024/0587317)).
Am 29.4.2024 hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Dienstleistungen und -Veranstaltungen detailliert regelt.
Das BMF hat den AEAO u.a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 aufgehoben (BMF, Schreiben v. 26.7.2024 - IV B 5 - S 1305/19/10003 :008).
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 25.6.2024 - IV B 5 - S 1369/19/10001 :004).
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat Daten veröffentlicht, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr aufkommensneutral festlegen können.
Das BMF hat das Muster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 - USt 2 E geändert (BMF, Schreiben v. 17.6.2024 - III C 3 - S 7344/19/10002 :006).
Das BMF hat zur Anwendung des § 6 Abs. 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.6.2024 - IV D 3 - S 1316/21/10019 :025).
Das BMF hat die Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem 31.12.2021 beginnt, verlängert (BMF, Schreiben v. 18.6.2023 - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003).
Die Zuordnung von bezogenen Leistungen zum Unternehmen ist in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht fundamental, um die Leistungen auch für das Unternehmen zu verwenden und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können.
Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal 2024 folgen.
Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.6.2024 - Z IV B 5 - S 1308/22/10008 :004).
Das BMF hat ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.6.2024 - III C 2 - S 7300/22/10001 :001).
Das BMF hat zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zweckes Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 11.6.2024 - III C 2 - S 7200/19/10001 :028).
Das BZSt hat eine neue Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) mit Stand 2024 erlassen (BZSt v. 30.4.2024 - St II 2 - S 2280-DA/23/00001).
Die Hessische Steuerverwaltung hat den Kommunen Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 mitgeteilt. Zielsetzung der Empfehlung war die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform.
Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des § 12 StAbwG eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Danach wird es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden (BMF, Schreiben v. 4.6.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002).
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat einen Katastrophenerlass zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Bürger und Unternehmen veröffentlicht (Stand: 2.6.2024).
Vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz hat das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.6.2024 - IV C 5 - S 2347/24/10001 :001).