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Begriff der festen Niederlassung

Die deutsche Klägerin und ihre rumänische Konzerngesellschaft fertigten und vertrieben Autositze. In einem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag verpflichtete sich die Konzerngesellschaft zu Dienstleistungen der Verarbeitung von Polsterkomponenten sowie zu Hilfsdienstleistungen, wie z. B. der Lagerung und Verwaltung der Rohstoffe und Produkte, an denen die Klägerin während des gesamten Fertigungsprozesses das Eigentum behielt. Die Klägerin verfügte über eine rumänische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (MwSt-ID), unter der sie Gegenstände erwarb und an ihre Kunden lieferte. Für die von der Konzerngesellschaft an sie erbrachten Dienstleistungen verwendete sie ihre deutsche MwSt-ID. Die Konzerngesellschaft ging von einem Leistungsort in Deutschland aus und stellte Rechnungen ohne Steuerausweis aus. Die rumänischen Behörden meinten aber, dass die Klägerin in Rumänien über eine feste Niederlassung verfügte, so dass die Konzerngesellschaft rumänische Steuer hätte ausweisen müssen.

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