DBA-Frankreich | Anwendung des Kassenstaatsprinzips bei beitragsfinanzierten Altersbezügen (BMF)
Deutschland und Frankreich haben am
eine
Konsultationsvereinbarung hinsichtlich der Anwendung des Kassenstaatsprinzips
nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen,
die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt
werden, unterzeichnet, die das BMF nun bekannt gemacht hat (-FRA/01040/002/106).
Danach gelten Zahlungen der folgenden Kassen und Altersversorgungssysteme an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes als für frühere Dienstleistungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des DBA Frankreich geleistet und können daher nur in Frankreich besteuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 einschließlich des administrativen oder militärischen Charakters der Tätigkeit und des Artikels 14 Absatz 3 des DBA Frankreich erfüllt sind:
„Régime des pensions civiles et militaires“ (basierend auf dem „Code des pensions civiles et militaires de retraite“ (CPCMR), Auszahlungen durch den „Service desretraites de l’État“ (SRE)) für Staatsbeamte (Zivilbeamte, Angehörige der Streitkräfte, Richter);
„Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales“ (CNRACL) für Beamte der Gebietskörperschaften und des Gesundheitswesens;
„Régime de Retraite additionnelle de la Fonction publique“ (RAFP);
„Institution de retraite complémentaire des agents non titulaires de l'État et des collectivités publiques“ (IRCANTEC).
Die „Caisse des dépôts et consignations (CDC)“, welche die Altersvorsorgeeinrichtungen CNRACL, IRCANTEC und RAFP verwaltet, ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 des DBA Frankreich.
Die Konsultationsvereinbarung gilt für alle offenen Fälle.
Quelle: -FRA/01040/002/106, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
QAAAJ-92171