Körperschaftsteuer | Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft (BMF)
Das BMF hat sein
(BStBl I
S. 237) zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an
einer Personengesellschaft neu gefasst ().
Das wurde ausgehend von den BFH-Urteilen v. und v. (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.5.2023) wie folgt aktualisiert:
Der BFH hat mit dem Urteil v. , BStBl 2016 II S. 172, das die Streitjahre 2002 bis 2007 betraf, und dem Urteil v. , BStBl II S. 1096, das das Streitjahr 2008 betraf, u. a. entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
Die Grundsätze der Urteile sind für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Entsprechend dem Urteil führt danach die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR selbst dann zu einem BgA, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde. Gemäß dem Urteil werden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Zur Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft findet ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das BStBl I S. 880, Anwendung.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
LAAAJ-90664