Suchen

Gewerbesteuer

Abo Gewerbesteuer //

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Pipeline-Betrieb

Der Gewerbesteuermessbetrag für einen Pipeline-Betrieb, der über eine Betriebsstätte am Verwaltungssitz sowie über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte in Gestalt des eigentlichen Rohrleitungsnetzes verfügt, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne zu zerlegen. Werden Arbeitnehmer nur am Verwaltungssitz beschäftigt, nicht aber am Pipelinenetz, steht der Zerlegungsanteil nur der Betriebsstätte am Verwaltungssitz zu.

...
Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Zuordnung von erstmalig zuzurechnendem Einkommen einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung des Organträgers (BFH)

Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gilt entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - V R 2/24; veröffentlicht am 25.7.2024).

Abo Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen bei Erwerb von Oldtimern als Kapitalanlage

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird nicht gewährt, wenn die Immobiliengesellschaft zwecks Kapitalanlage zwei Oldtimer erwirbt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn zu verkaufen. Die Immobiliengesellschaft kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im streitigen Erhebungszeitraum keine Erträge bezüglich der Oldtimer erzielt hat.

Abo Körperschaftsteuer //

Zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gegenstand des BFH-Urteils vom 14.3.2024 ist die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Diese kommt bei Kapitalgesellschaften, die ein Dauerverlustgeschäft ausüben, zur Anwendung, wenn die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen. Die Spartenrechnung dient dabei grundsätzlich einer Separierung verschiedener Tätigkeiten vor dem Hintergrund, dass die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften nicht uneingeschränkt mit Erträgen aus anders gearteten Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft zum Ausgleich gebracht werden dürfen. Der BFH arbeitet nunmehr heraus, dass bei der Begründung der Mehrheitsbeteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft andere Grundsätze zur Spartenzuordnung gelten als für später neu aufgenommene Tätigkeiten. Für Bestandstätigkeiten gelten die Zuordnungsgrundsätze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG, wohingegen die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit nach § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG zwingend zu einer neuen, gesonderten Sparte führt. „Gleichartig“ sind dabei nur Tätigkeiten, wenn sie im selben Gewerbezweig ausgeübt werden, nicht aber Tätigkeiten i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 KStG.

...
Abo Gewerbesteuer //

Ende der sachlichen Steuerpflicht bei Personengesellschaften

Bei der Tonnagebesteuerung wird der Gewinn pauschal weitgehend losgelöst von der objektiven Ertragskraft des Gewerbebetriebs ermittelt. Daraus kann aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht hergeleitet werden, dass es auf das tatsächliche Bestehen eines Gewerbebetriebs nicht ankommt. Gewinne aus Sondervergütungen, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher auch hier nicht zum Gewerbeertrag.

Abo EStG/KStG/GewStG/UmwStG/GrEStG //

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

...
Gewerbesteuer //

Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus Streubesitz im Erhebungszeitraum 2001 (BFH)

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, als er § 8 Nr. 5 GewStG i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind (BFH, Beschluss v. 7.2. 2024 - I R 36/23 (I R 5/18); veröffentlicht am 13.6.2024).

Abo Gewerbesteuer //

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mietminderung aufgrund freiwilliger Übernahme von Genossenschaftsanteilen

Eine Wohnungsgenossenschaft, die ihren Mietern eine Mietminderung anbietet, wenn diese freiwillig Genossenschaftsanteile übernehmen, muss den Mietnachlass nicht als Vergütung für Fremdkapital gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzurechnen. Denn die Genossenschaftsanteile stellen Eigenkapital dar, sodass die Mietminderung keine Vergütung für Fremdkapital ist.

Abo Gewerbesteuer //

Gewerblicher Grundstückshandel bei Erfüllung städtebaulicher Auflagen

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige ein großes Areal zwecks Bebauung und Vermietung erwirbt und eine kleine Teilfläche aufgrund städtebaulicher Vorgaben an eine Wohnbaugesellschaft veräußern muss. Hinsichtlich dieser Teilfläche ist von einer unbedingten Veräußerungsabsicht auszugehen, die zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führt.

Loading...