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Gewerbesteuer

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)

Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist (BFH)

Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den "unbelasteten" Gesellschaftsanteil entfällt (BFH, Urteil v. 21.11.2024 - IV R 26/22; veröffentlicht am 6.2.2025).

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Verfahrensrecht //

Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH)

Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH, Urteil v. 10.10.2024 – IV R 1/22; veröffentlicht am 6.2.2025).

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung

Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung der Immobilie zu Beginn des 31.12.

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird einer GmbH nicht gewährt, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („am Beginn des 31.12.“) veräußert. Sie war dann nämlich nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsverpachtung

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung gewährt, bei der die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden, sofern es sich hierbei ausschließlich um eigenen Grundbesitz handelt. Um eigenen Grundbesitz handelt es sich auch dann, wenn der vermietete Grundbesitz nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.

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Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung (BFH)

Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen (BFH, Urteil v. 17.10.2024 - III R 33/22; veröffentlicht am 23.1.2024).

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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei unterjährigem Erwerb von Grundbesitz und zuvor getätigten Vorbereitungsmaßnahmen (FG)

Eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundbesitz erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt wird, selbst wenn zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz erfolgt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2024 – 8 K 8179/22; Revision zugelassen).

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell

Geschäftsbeziehungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises führen grundsätzlich nicht zu Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sowie Kürzungen nach § 9 GewStG. Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gelten daher im Rahmen von Vermietungen innerhalb eines Organkreises als nicht erfüllt (BFH, Urteil v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl 2011 II S. 887). Dies gilt nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 - III R 41/22 ( FAAAJ-76462) darüber hinaus, sofern eine etwaige Grundbesitzgesellschaft zunächst an eine Organgesellschaft vermietet, welche wiederum die Weitervermietung an außerhalb des Organkreises stehende Dritte vornimmt (sog. Weitervermietungsmodell), wenngleich dies zu einer Benachteiligung der organschaftlichen Stellung führt.

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