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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2025

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung (BFH)

Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen einer Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgern im Außenbereich („Out of Home“, z.B. Großflächen, klassische Plakatwände, digitale Werbeflächen, usw.) für Zwecke des Gewerbesteuermessbetrags betreffend die Erhebungszeiträume 2010 und 2011. Das FA vertrat die Auffassung, dass die für einen bestimmten Zeitraum erfolgte Buchung von Werbeträgern als Mietverhältnis zu beurteilen sei und die gezahlte Miete der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliege. Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen für Werbeträger im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen ().

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG setzt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert voraus, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition - ein Abwehrrecht - besteht (Anschluss an die ; v. - III R 39/17 und v. - III R 2/21).

  • Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG.

  • Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein vom Anbieter mit dem Werbeträger zu erzielendes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen des Werbeträgers zur Nutzung durch den Kunden vereinbart haben.

  • Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen.

Anmerkung von Dr. Ralf Adam, Richter im III. Senat des BFH:

Nach dem jüngst veröffentlichten Urteil v. - III R 36/22 (DStR 2024, 2890) hat der BFH ein weiteres Urteil zur Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einem Unternehmen der Werbebranche veröffentlicht. Wer sich bei der Überschrift an einen Kinofilm aus den 1980er Jahren erinnert („Out of Rosenheim“), liegt nur insofern nicht falsch, als auch Kinos und Filmproduzenten „Out-of-Home-Werbung“ (z.B. für Filme) machen können. Behilflich sein könnte ihnen hierbei ein Unternehmen wie das der Klägerin (GmbH), einer Spezialagentur für Werbeträgerflächen. Wie stets im Revisionsverfahren ist es für das Verständnis zunächst wichtig, den Ausgangssachverhalt und die Vorentscheidung des FG zu erfassen.

Die Klägerin beriet ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen und begleitete sie auch bei deren Umsetzung (s. Rz 2 ff. u.a. zu Mediaplanung, Kampagnenziel, Werbeträgerflächen, Premiumstandorten, Aufgabenbereich der Werbeträgeranbieter etc.). Mit dem Besprechungsurteil hat der BFH die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und damit das stattgebende FG-Urteil bestätigt. Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 GewStG liege weder bezüglich des Buchst. f (Rz 21 ff.) noch bezüglich der Buchst. d und e (Rz 35 ff.) vor. Die Lektüre der relativ lang gefassten Leitsätze vermittelt einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Aussagen des Revisionsurteils. Insbesondere hat der BFH entschieden, dass nach den Feststellungen des FG eine Hinzurechnung wegen Rechteüberlassung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG mangels Abwehrbefugnis gegenüber Dritten ausscheide (Rz 25 ff., z.B. Verweis auf , BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477 zu Filmlizenzen). Die Verneinung der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfolgte in drei Schritten (s. Rz 38 ff. zu digitalen Werbeträgern, Rz 41 ff. zu analogen Werbeträgern ohne die Premiumstandorte und Rz 46 ff. zu eben diesen). Bei den beiden ersten Fallgruppen bestätigte der BFH, dass im Streitfall von Werkverträgen auszugehen sei und mangels Miet- oder Pachtverträgen keine tatbestandsmäßigen Miet- und Pachtzinsen (inkl. Leasingraten) vorlägen. Diese Frage ließ der BFH bei den Aufwendungen für die Premiumstandorte offen, bestätigte aber auch insoweit das FG-Urteil (Argument hier: kein fiktives Anlagevermögen).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-83634