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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Kosten für Außenwerbung
Aufwendungen für Außenwerbung sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn der Unternehmer kein Abwehrrecht gegenüber Konkurrenten erwirbt. Ebenso unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn es sich um digitale Werbung handelt oder wenn die Nutzung analoger Werbeträger (Plakatwände) nicht als Mietvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen ist, weil der Anbieter der Werbeträger auch eine Auswahlentscheidung trifft und damit eine Verantwortung für den Werbeerfolg übernimmt.
[i]Klägerin erstellte Konzeption für Außenwerbekampagnen und „mietete“ WerbeträgerDer recht komplexe Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Klägerin beriet Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen, und zwar sowohl bei der digitalen Außenwerbung, wie z. B. bei der Nutzung sogenannter Infoscreens, als auch bei der analogen Außenwerbung durch Anmietung von Plakat...