Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen
In seinem Urteil vom bestätigt der III. Senat des BFH im Wesentlichen seine Grundsätze aus dem Urteil vom zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen (, NWB NAAAJ-81937). Eine Hinzurechnung für Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfolgt nur, wenn die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten und die angemieteten Werbeträger zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören.
Einordnung
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gem. § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der in den Buchstaben a bis f aufgeführten Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und den Freibetrag von 200.000 € übersteigen.
Hinzugerechn...