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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen
Anmerkungen zum
In seinem Urteil vom bestätigt der III. Senat des BFH im Wesentlichen seine Grundsätze aus dem Urteil vom zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Sponsoring- und Werbeaufwendungen. Eine Hinzurechnung für Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfolgt nur, wenn die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten und die angemieteten Werbeträger zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören.
Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB TAAAE-52365
Womit befasst sich das ?
Können auch Werbeaufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegen?
Hat die Vorinstanz die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ausreichend geprüft?
I. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung – Rechtliche Grundlagen
1. § 8 Nr. 1 GewStG
[i]Hahn, Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring, StuB 14/2023 S. 575, NWB PAAAJ-43690 Hänsch, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d, NWB YAAAJ-37424 Hänsch/Wessels, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. Buchst. e, NWB IAAAJ-37425 Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gem. § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der in den Buchstaben a bis f aufgeführten Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und den Freibetrag von 200.000 € übersteigen.
Hinzugerechnet wird dabei auch ein Fünftel bzw. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG) sowie ein Viertel von Lizenzaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Rahmen eines Werkvertrags unterliegen hingegen mangels Aufzählung in § 8 Nr. 1 GewStG nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.