Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer | Abzug ausländischer Steuern bei der gewerbesteuerlichen Organschaft
Bezieht eine gewerbesteuerliche Organgesellschaft Streubesitzdividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften, kann die ausländische Quellensteuer auf die Dividenden beim Gewerbeertrag für den Organkreis nicht nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden.
[i]Organgesellschaft bezog im Jahr 2006 ausländische DividendenDas Streitjahr war 2006. Die Klägerin war eine Holding-AG, die Alleingesellschafterin der X-AG war. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft. Die X-AG als Organgesellschaft war zu weniger als 10 % an verschiedenen ausländischen Gesellschaften beteiligt und erhielt von diesen Dividenden, die im jeweiligen Ansässigkeitsstaat dem Quellensteuerabzug unterlagen. Das Finanzamt erfasste die Dividenden sowie die ausländischen Quellensteuern körperschaftsteuerlich bei der Klägerin als Organträgeri...