AO § 92
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I. Allgemeines
§ 92 Beweismittel
1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
- Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, 
- Sachverständige zuziehen, 
- Urkunden und Akten beiziehen, 
- den Augenschein einnehmen. 
Fundstelle(n):
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  HAAAJ-84129