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AO § 78

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren

§ 78 Beteiligte

Beteiligte sind

  1. Antragsteller und Antragsgegner,

  2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

  3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129

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