AO § 217
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Sechster Abschnitt: Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 217 Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276