Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Fünfter Abschnitt: Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, 
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. 
2Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Absatz 2 auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
- für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, 
- für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben. 
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
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  HAAAJ-84129