AO § 207

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung [1]

§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 204 bis 207 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 8 EGAO.