AO § 16
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 16 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
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