Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt: Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte [1]
1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 1 i. V. mit Art. 9 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2730) wird in § 142 Satz 1 mit Wirkung v. die Angabe „Abs. 1 Nr. 1, 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.