Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Abschn. 34 Abs. 2 Nr. 3, 41 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Carl, Die Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung (§ 260 AO), DStZA 1985 S. 430; Strunk, Forderungspfändung, Drittschuldner und Steuergeheimnis, DStZ 1997 S. 704; Bartone, Zwingende Angabe von Betrag und Schuldungsgrund in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich einer Kommunalabgabenforderung, jurisPR-SteuerR 1/2007 Anm. 1.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 260 AO verhält sich zum zwingenden Inhalt eines Vollstreckungsauftrags (§ 285 Abs. 2 AO) sowie einer Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch die Angabe des Schuldgrundes soll zum Schutz des Steuerpfl. der Zusammenhang zwischen dem zu vollstreckenden Steueranspruch und der konkreten Vollstreckungsmaßnahme hergestellt werden. Die Notwendigkeit dieser Angaben wird augenscheinlich, wenn ein Steuerpflichtiger mit mehreren Steuerschulden im Rückstand ist. Eine Vollstreckung muss nicht zwingend wegen sämtlicher Steuerforde...