Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
App, Vollstreckung in Miteigentumsanteile, Erbteile und Gesellschaftsrechte, NWB IAAAA-72833.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Norm regelt die Vollstreckung in andere Vermögensrechte.
2Dadurch wird eine – weitere – Möglichkeit geschaffen, wegen Geldforderungen in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Da ein – anderes – Vermögensrecht vorliegen muss, ist die Abgrenzung zu denjenigen Vollstreckungsvorschriften besonders wichtig und in einem ersten Schritt vorzunehmen, welche die zu vollstreckende (bewegliche oder unbewegliche) Sache bzw. das zu vollstreckende Recht ausdrücklich regeln. Im Rahmen der Kommentierung von § 309 AO (siehe Zugmaier/Nöcker/Träger, § 309 AO Rz. 2 ff.) werden diese Vorschriften erläutert.
4§ 321 AO ähnelt der zivilprozessualen Vorschrift des § 857 der Zivilprozessordnung und ist im Wortlaut sehr ähnlich.
B. Systematische Kommentierung
I. Bezugnahme auf die vorstehenden Vorschriften, insbesondere der §§ 309 ff. AO (§ 321 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5§ 321 AO verweist insbesondere auf die §§ 309 ff. AO. Die Absätze 2 bis 7 enthalten jedoch gesonderte Bestimmungen.
6Diese Bestimmungen betreffen die Pfändung, wenn kein ...