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Vollstreckung in Miteigentumsanteile, Erbteileund Gesellschaftsrechte
I. Miteigentum
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so sind sie Miteigentümer (§ 1008 BGB). Schuldrechtlich gelten zwischen diesen Personen die Bestimmungen des BGB über die Gemeinschaft, d. h. §§ 741-758 BGB.
1. Miteigentum an einer beweglichen Sache
Die Miteigentümer können über den Gegenstand (im Ganzen) nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Der Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners unterliegt als ”anderes Vermögensrecht” i. S. von § 321 Abs. 1 AO der Forderungspfändung. Als Drittschuldner sind die übrigen Miteigentümer anzusehen. Ihnen ist die Pfändungsverfügung zuzustellen; die Pfändung ist erst bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung auch dem letzten Miteigentümer zugestellt ist. Dasselbe gilt für die Einziehungsverfügung (§ 314 AO). Mit der Einziehung erlangt der Vollstreckungsgläubiger das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieses Recht kann die Vollstreckungsbehörde zur Klarstellung als unselbständiges Hilfsrecht oder Nebenrecht mitpfänden. Das Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft kann vertraglich ausgeschlossen sein. Damit derartige Abmachungen nicht ausschließlich zwecks Benachteiligung von Gläubi...