Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 49 Verschollenheit
VerschG v. , BGBl 1939 I S. 1474; H 26 EStH (zu § 26 EStG), NWB GAAAH-12818.
Baum/Kaluza/Szymczak, Die Abgabenordnung Gesamtdarstellung, Tz. 66, NWB HAAAD-16142; Grözinger, Was ist im Zusammenhang mit dem Veranlagungswahlrecht von Ehegatten zu beachten?, NWB XAAAE-64408.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Für Steuerpflichtige, deren Ableben ungewiss ist, bedarf es einer Regelung über die Folgen der Ungewissheit. Hier greift das Steuerrecht auf die Regelungen des Verschollenheitsgesetzes zurück.
B. Systematische Kommentierung
2 Nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) können Verschollene im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden (§ 9 VerschG). Diese Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss des Amtsgerichts festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
3Das Steuerrecht fingiert in § 49 AO einen hiervon abweichenden Zeitpunkt des Todes: Steuerlich wird der für tot Erklärte bis zur Rechtskraft der Todeserklärung als lebend behandelt. Hierdurch wird verhindert, dass eine Rückabwicklung bereits abgeschlossener Steuerfälle bis zum zivilrechtlich festgestellten Todestag erfolgen muss.
4Bis zur Rechtskraft der Todeserklärung wird demnach der Verschollene für steuerliche Zwecke als le...