Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
AEAO zu § 48 AO; S-0490-13-St 145, NWB VAAAE-20841.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 48 AO stellt klar, dass Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem FA regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen höchstpersönlich zu erbringen sind, sondern grundsätzlich auch Dritte diese Leistungen bewirken können. Das ist jedenfalls bei den Geldleistungen der Fall. Hat der Steuerpflichtige jedoch nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in Person zu leisten, z. B. Auskunftspflichten, kann § 48 AO nicht entsprechend angewendet werden.
II. Geltungsbereich
2Die Vorschrift gilt für alle Leistungen, die Gegenstand eines Anspruchs des Finanzamtes i. S. d. § 37 AO sein können. Auf Geldbußen und Strafen ist § 48 AO nicht anwendbar, denn es handelt sich hier nicht um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 48 AO steht im Zusammenhang mit § 192 AO. Dieser normiert explizit die Möglichkeit, aufgrund vertraglicher Verpflichtung für die Schuld eines anderen einstehen zu können.
B. Systematische Kommentierung
I. Leistung durch Dritte (§ 48 Abs. 1 AO)
4 Dritter ist, wer nicht selbst am Steuerschuldverhältn...