Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 158 Beweiskraft der Buchführung
AEAO zu § 158 AO, AEAO zu § 146 AO, (GoBD), BStBl 2014 I S. 1450; ersetzt durch BStBl 2019 I S. 1269; Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) v. , BGBl 2017 I S. 3515; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. , BGBl 2021 I S. 3295; zur Struktur der einheitlichen digitalen Schnittstelle gem. § 146a AO, siehe: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html (zuletzt aufgerufen im September 2024).
Hamann, Elektronische Betriebsprüfung, Berlin 2010; Jansen, Bedeutung der digitalen Grundaufzeichnungen aus Kassensystemen für die Finanzverwaltung, StBP 2019 S. 139; Teutemacher, Handbuch zur Kassenführung, Herne 2021.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Einführung, Gesetzesbegründung und Entwicklung
1Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Beweislastregelung, die gesetzessystematisch unter das steuerliche Ermittlungsverfahren zu fassen ist. Ihren Ursprung hat die Norm in § 208 RAO, welche von der inhaltlichen Regelung bis zum heutigen Tag im Wesentlichen Bestand hat. Nach der Gesetzesbegründung sollte gesetzlich verankert werden, dass Handelsbüchern von Kaufleuten eine besondere Beweiskraft zukommt. Die richtige Befolg...